• 1. Die persönliche Haftung der Leiter ist über die Leistungen der vorhandenen Versicherung hinaus ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, also auch im Falle einer Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere, wenn ein Teilnehmer einen Schaden erleidet oder verursacht, nachdem er eine Weisung der Leitung unbeachtet gelassen oder sich unerlaubt von der Gemeinschaft entfernt hat.

    2. Verursacht ein Teilnehmer einen Schaden, für welchen der Veranstalter oder ein Leiter in Anspruch genommen wird (z. B. aus § 823 BGB), so ist der Teilnehmer verpflichtet, den in Anspruch Genommenen von der Haftung freizustellen, soweit keine Versicherung den Schaden übernimmt.

    3. Verstößt ein Teilnehmer trotz Ermahnung ständig oder in einer schwerwiegenden Sache gegen die Anordnung eines Leiters, wird er auf Kosten und Verantwortung der Eltern vorzeitig nach Hause geschickt.

    4. Unerlaubtes Entfernen von dem Veranstaltungsort, der Gemeinschaft sowie jedes Verhalten, das den Verbleib der Gruppe auf dem Campgelände gefährdet, ist „schwerwiegend“ im Sinne dieser Regelung. Ein Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Teilnehmerbeitrages besteht nicht.